Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


  1.  Allgemeines
    1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
    2. Von diesen abweichende AGB gelten nur, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
    3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen gelten unsere AGB entsprechend, auch wenn bei einer erneuten Beauftragung nicht ausdrücklich nochmals auf unsere AGB hingewiesen wird.
  2. Angebote
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Ausdrücklich geschlossene anderweitige Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
    2. Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
    3. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir, sofern nicht vorab mit dem Auftraggeber Preise für entsprechende Zuschläge vereinbart wurden, nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechende Preise.
    2. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, d. h. um mehr als 5 %, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Das gilt nur nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Auftraggeber einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).
  4. Technische Eigenschaften/ Besonderheiten bei Aufträgen über Beschichtungen
    1. Beschaffenheit des Grundmaterials
      Die Teile müssen in galvanisierungsgerechtem Zustand angeliefert werden, d. h. metallisch blank, frei von Löt-, und Schweißrückständen, Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Grafit, Farbanstrichen; leicht beölt mit halogen-/silikonfreien Ölen. Die Teile dürfen keine Fehler wie Poren, Risse, Lunker, Doppelungen, Korrosionen etc. aufweisen. Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Fremdteile, Drehspäne, Stanzabfälle etc. dürfen nicht mit den Teilen vermischt werden.
      Befindet sich die Ware nicht in dem vorstehend definierten Zustand, sind wir berechtigt den Zustand auf Kosten des Auftraggebers zu den unter Ziffer 3.1 genannten Preisen herzustellen oder die Bearbeitung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Wareneingangskontrolle
      Die angelieferten Teile werden von uns im Wareneingang grundsätzlich nur einer stichprobenartigen Wareneingangskontrolle/Plausibilitätsprüfung hinsichtlich Menge und Identität unterzogen.
    3. Prozesssicherheit und Qualitätsmanagement
      Wir unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2015 sowie ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 und unterliegen hierbei jährlichen Überwachungsaudits.
      Im Falle von Anlagenstörungen werden Teile im Regelfall durch Entschichtung und erneute Beschichtung nachgearbeitet; falls dies wegen des Grundmaterials oder besonderer Anforderungen an das Teil nicht erfolgen soll, ist ein ausdrücklicher Hinweis seitens des Aufraggebers notwendig.
      Die in den bei der Beauftragung genannten Normen (insbesondere DIN) enthaltenen Normenquerverweise sind von uns nur zu berücksichtigen, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.
    4. Schichtdicken
      Abhängig von der Teilegeometrie können unbeschichtete Stellen, Stellen mit niedriger Schichtdicke oder Verfärbungen auftreten (z. B. Sacklöcher, Vertiefungen, Innenseite von Rohrleitungen). An diesen Stellen ist mit reduzierter Korrosionsbeständigkeit zu rechnen, besonders im Kesternichtest.
      Für Oberflächen, die nach der Beschichtung umgeformt werden, sollte i. d. R. die Mindestschichtdicke auf 6 µm reduziert werden. Die Korrosionsbeständigkeit auf Grundmetallkorrosion wird davon nicht beeinflusst. Bei der Prüfung auf Weißrost ist in Abhängigkeit vom Umformradius und der Qualität des Biegewerkzeuges im Bereich der Umformung mit reduzierter Beständigkeit zu rechnen.
    5. Ausschlüsse und Einschränkungen bei Trommelbeschichtung
      Verfahrensbedingt sind bei der Trommelbeschichtung im Einzelfall mechanische Beschädigungen nicht zu vermeiden, insbesondere bei Außengewinden. Eine Gewindeprüfung wird nicht durchgeführt.
      Bei Teilen mit flächiger Geometrie besteht die Neigung zum Verkleben bzw. zur Anhaftung an der Trommelwandung (Perforationsflecken). Inwieweit die Optik und /oder die Korrosionsbeständigkeit dadurch beeinträchtigt werden, muss ggf. durch einen Versuch bzw. eine Musterbearbeitung geklärt werden, den der Auftraggeber gesondert beauftragen kann. Dasselbe gilt für Teile, die aufgrund der Geometrie zum Verklemmen neigen.
      Eine Vermischung mit Fremdteilen kann nicht ausgeschlossen werden.
    6. Ausschlüsse und Einschränkungen bei Gestellbeschichtung
      Verfahrensbedingt sind Kontaktstellen mit verringerter Korrosionsbeständigkeit und optischer Beeinträchtigung nicht zu vermeiden. Kontaktstellen sind ggf. vor Fertigungsbeginn zu definieren.
      Falls Teile aufgrund der Geometrie oder des Verfahrens verschlossen bearbeitet werden müssen, können im Innenbereich vorhandene Rückstände oder Korrosionen nicht entfernt werden.
    7. Verwendung von Nachbehandlungen
      Rückstände von Versiegelungen (z. B. Abtropfflecke) sind verfahrensbedingt nicht zu vermeiden.
      Gleitmittel werden unter Beachtung von Herstellervorgaben bearbeitet. Mögliche Abweichungen im Reibbeiwert, die infolge differenter Verbindungspaarungen entstehen, sind vom Auftraggeber zu untersuchen. Der Nachweis der Gleitmittelbeschichtung über UV-Indikator ist nur über einen begrenzten Zeitraum möglich.
      Die in der Galvanik verwendeten Passivierungen besitzen eine irisierende Farbgebung (Regenbogenfarben) und können im Farbton von bläulich bis bräunlich variieren. Die Korrosionsbeständigkeit ist unabhängig von der Farbe gegeben.
      Spezielle Reinheitsanforderungen und deren Überprüfung werden nur nach ausdrücklicher Festlegung im Angebot oder der Auftragsbestätigung berücksichtigt.
    8. Wasserstoffversprödung
      Sofern nicht ausdrücklich erwähnt, enthalten unsere Angebote keine Wasserstoffentsprödung. Sollte die Zugfestigkeit des Werkstoffes >1000N/mm² sein oder muss aus anderen Gründen eine Wärmebehandlung erfolgen, ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich anzugeben. In diesem Fall müssen auch Härte/Festigkeit des Materials durch den Auftraggeber angegeben werden. Die Bearbeitung erfolgt dann nach Absprache und unter Abschluss einer gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV).
      Die Parameter einer angebotenen Wärmebehandlung beruhen auf Erfahrungswerten und müssen für jedes Bauteil durch Verspannversuche vom Auftraggeber auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
    9. Optisches Erscheinungsbild
      Bei den Oberflächen handelt es sich grundsätzlich um technische Beschichtungen, die die Vorgaben an die Korrosionsbeständigkeit erfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte optische Eigenschaften besteht in der Regel nicht. Sofern bestimmte optische Eigenschaften erwartet werden, müssen diese vom Auftraggeber bereits im Vorfeld definiert werden.
    10. Werkzeuge/Galvanikgestelle
      Die kalkulierten Preise basieren auf der Übernahme von Werkzeugkosten (Galvanikgestelle) durch den Auftraggeber. Für die Bestellung von Galvanikgestellen werden eine Vorlaufzeit von sechs Wochen und mindestens zwei Musterteile oder Zeichnungen in CAD-Formaten benötigt.
  5. Lieferung
    1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
    2. Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. bei höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
      Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
    3. Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber im Einzelfall zumutbar sind.
    5. Die Auslieferung der Ware durch uns erfolgt in der Anlieferverpackung oder in vom Auftraggeber beigestelltem Verpackungsmaterial. Der Auftraggeber wird gebeten, dessen Verpackungsvorschrift mitzuteilen. Falls vom Auftraggeber keine speziellen Verpackungsvorschriften mitgeteilt werden, verpacken wir analog zur Anlieferung. Der Auftraggeber wird gebeten, ggf. umweltfreundliches Verpackungsmaterial anzuliefern. Sofern möglich, sollte die Anlieferung in stapelbaren Behältern erfolgen. Kleingebinde dürfen aus Gründen des Arbeitsschutzes maximal 15 kg wiegen.
    6. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt, soweit der Transportschaden auf der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten beruht.
      Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.
    7. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Transportgefahren zu versichern. Im Hinblick auf unsere Haftung für Transportschäden gilt die Klausel 5.6 bei der Abholung entsprechend.
    8. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
    9. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
    10. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmen wir den Versandweg sowie Art und Mittel der Versendung ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
    11. Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
    12. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger sind als die Pauschale.
    13. Für entstehende Wartezeiten haften wir nicht, soweit diese insgesamt noch angemessen sind, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden von uns verbindlich zugesagt.
    14. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
    15. Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
  6. Mängelansprüche
    1. Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Mängelansprüchen durch den Auftraggeber an Dritte wird ausgeschlossen.
    2. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster teilweise unvermeidbar (vgl. Ziffer 4).
    3. Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
    4. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel des Vertragsgegenstandes typischerweise erforderlich ist. Die vorgenannte Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
    5. Die von uns gelieferte Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gelten die vorstehenden Pflichten des Auftraggebers innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als von Kaufleuten im Sinne des HGB genehmigt.
    6. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, wenn die Ausschuss- oder Fehlmenge nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht oder abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
    7. Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn wir sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigern oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 6.8 Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
    8. Wir haften im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer Kardinalpflicht nicht greift, haften wir nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden und nur bis zum dreifachen Netto-Auftragswert. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.
    9. Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist.
    10. Die Gewährleistung gilt soweit nichts anderes vereinbart wurde nur für Beanspruchungen der Ware unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für den Einsatz unter besonderen Bedingungen bestimmt und sind wir davon vor der Anlieferung nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern wir zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten.
    11. Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik, Schichtstärke, Korrosionsschutzbeständigkeit und Reibungskoeffizienten zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware in einem unverbauten Zustand verbleibt. Zugesicherte Eigenschaften gelten unter der Bedingung, dass eine sachgemäße Behandlung der Ware durch den Auftraggeber, insbesondere durch ordnungsgemäße Transport-, Lagerungs-, Sortier- oder Verpackungsvorgänge, erfolgt. Will der Auftraggeber sich auf die zugesicherten Eigenschaften berufen, muss er eine sachgemäße Behandlung der Ware nachweisen.
      Besteht der Auftraggeber auf eine Bearbeitung von nicht den Anforderungen der Ziffer 4.1 genügenden Teilen/Materialien oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht.
      Im Übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen oder der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
    12. Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns bestimmten ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Auftraggeber vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Auftraggeber trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, haften wir – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nicht für Schäden, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
    13. Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Gewährleistungsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
    14. Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
  7. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
    1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 6.8 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 6.8. Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.
    2. Die uns angelieferten Waren, einschließlich beigestellter Gebinde, Verpackungen und Transportsysteme sind bis zur Auslieferung nicht über unsere Versicherungsverträge versichert. Es besteht insoweit kein Versicherungsschutz. Bei Bedarf muss dies eigenständig vom Auftraggeber durch Abschluss einer Außenversicherung geschehen.
  8. Sicherungsrecht
    1. An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen.
      Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    2. Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch Dritten übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
      Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
    3. Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
    4. Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
    5. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    6. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
    7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
    8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware, die sich außerhalb unseres Betriebsgeländes befindet, ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
    9. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
    10. Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
    11. Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
      Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile unser Sitz. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
    2. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
  10. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.